Abmahnwelle (Fortsetung 6)

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Ich hatte angenommen, dass die Aufregung um die Abmahnwelle und das Interesse der Medien an dem Thema in den letzten Tagen dramatisch gesunken ist, nachdem das Landgericht Köln den ersten Beschwerden stattgegeben hat. Heute fand ich ein Interview, das Kai Biermann mit dem Rechtsanwalt Daniel Sebastian per E-Mail geführt hat, auf Zeit-Online.de.

Da das Interview per E-Mail, einer asynchronen Kommunikation, geführt wurde, gehe ich davon aus, dass RA Sebastian die Fragen bewusst gelesen und seine Antworten sorgfältig formuliert niedergeschrieben hat. Auch gehe ich davon aus, dass sich Kai Biermann sehr sorgfältig vergewissert hat, dass er mit dem wirklichen RA Sebastian kommuniziert.

Ich kann mich nicht enthalten zu einigen Antworten aus dem Interview meinen Kommentar abzugeben.

Trick 1: Nebelkerzen

Die Ansicht, dass Streaming nicht illegal sei, kann ich nicht teilen.

Dies Aussage sollte eigentlich unter seinem Niveau sein. Ob er etwas teilen kann oder nicht, ist hier nicht die Frage. Es geht nicht um seine persönlichen Fähigkeiten oder Defizite. Sehen wir von seine persönlichen Fähigkeiten ab, so verbleiben zwei Aussagen: Streaming ist (generell) illegal – oder – Streaming ist (generell) legal. Beide Aussagen sind rechtlicher Blödsinn. Streaming ist eine gängige Technik und rechtlich neutral. Zum Beispiel beruht das normale digitale Satellitenfernsehen auf Streaming. Niemand wird ernsthaft behaupten, dass Fernsehen illegal ist.

Meines Erachtens lässt sich seine obige Aussage nicht in die folgende Schlagzeile Anwalt Sebastian hält Streaming für illegal umdeuten. So (rechtlich) ungebildet sollte er nicht sein.

Sein nachfolgender Hinweis auf §16 UrHG ist jedoch eine Nebelkerze. Dass das Vervielfältigungsrecht beim Urheber liegt, wurde nie bestritten. Dass Streaming eine Vervielfältigung im Sinne des UrHG ist, wird nicht ernsthaft bestritten und ich habe dies in meinem Artikel Streaming und Urheberrecht erläutert. Es dreht sich bei der Diskussion nur um die Frage, ob The Archive AG wirklich das Urheberrecht hat (§10 UrHG) oder ob es sich um eine Privatkopie aus einer nicht offensichtlich rechtswidrigen Quelle (§53 UrHG) handelt. Die vorübergehende Vervielfältigung (§44a UrHG) spielt nur nachrangig eine Rolle, weil sie in Punkt 2 für den Endnutzer die Rechtmäßigkeit der Nutzung vorscchreibt.

Dass einzelne User in einem Online-Portal von der Größe Youtube oder RedTube Videos auch rechtswidrig einstellen, ist unbestritten. Dass es sich bei RedTube und Co um Adult Content handelt und die Zugangshürden zu RedTube extrem gering sind, macht die Quelle nicht offensichtlich rechtswidrig. Impressumspflicht, Kinder- und Jugendschutz sind eine weitere Nebelkerze, die nichts mit dem Urheberrecht zu tun hat. (Eltern, die den ungehinderten Zugang ihrer Kinder zu solchen Seiten verhindern wollen, können dies mit entsprechenden Werkzeugen besser als die Anbieter dieser Seiten). Diese Fragen rechtfertigten keine Abmahnung der Konsumenten des Adult Content.

Drei der fünf oder sechs abgemahnten Szenen sind immer noch online und wurden bisher nicht bei ChillingEeffects.org beanstandet.

Trick 2: (leichtgläubiges) Unschuldslamm

Ich habe vor Antragstellung dieselbe Prüfung vorgenommen, die auch die Gerichte in solchen Fällen üblicherweise vornehmen: Ist die Rechtsposition anhand von Unterlagen glaubhaft gemacht?

Hier versteckt er sich hinter der Leichtgläubigkeit einiger Richter am Landgericht Köln. Anderen Richtern war diese Glaubhaftigkeit nicht so einsichtig. Spätestens nach den ersten Rückfragen hätte er seine Bewertung prüfen müssen, insbesondere nachdem er keine befriedigenden Antworten seitens seines Mandanten bekam, die er weitergeben konnte. Immerhin, die meisten Kölner Richter haben nur ein Formblatt ausgefüllt. Insofern könnte er durchaus sorgfältiger gewesen sein, als der durchschnittliche Kölner Richter.

Das erinnert mich an den folgenden Fall, der die letzten Tage durch die Medien ging: Angeblich fauler Richter klagt gegen Chefin. Da haben einige Kammern ihre Quote durch die sehr schnelle Bearbeitung der Auskunftsersuchen drastisch verbessert.

Trick 3: Opfer zu Tätern machen

Abschließend würde ich es wirklich begrüßen, wenn endlich darüber berichtet würde, dass es sich bei den regelmäßig als Abmahnopfer bezeichneten Personen um Menschen handelt, die bewusst Urheberrechte verletzt haben, um Geld zu sparen.

Mit dieser Aussage verdreht er die Fakten komplett und macht aus seinen Opfern Täter. Weder ist nachgewiesen, dass die Abgemahnten bewusst Urheberrechte verletzt haben, noch dass sie überhaupt Urheberrechte von The Archive AG verletzt haben. Nach allem was bisher darüber bekannt ist, wurden die Opfer über gekauften Trafic gezielt erzeugt und Herr Sebastian hat einer kriminellen Bande als mindestens Gehilfe gedient; – bewusst oder unbewusst sei dahin gestellt. Im Bereich des Warenkreditbetruges geht der Rechtsstaat in der Haftungsfrage nicht so nachsichtig mit den Finanzagenten um, wie es die beteiligten Richter des Landgericht Köln und die Rechtsanwälte Sebastian und Urmann für sich wünschen.

Fazit

  1. Die Fragen des Interviews sind nicht unbedingt ein Glanzstück. Mir wäre da noch einige Fragen eingefallen.
  2. Gescheiterter Rechtfertigungsversuch gepaart mit untauglichen Ablenkungsmanöver.

Sich dumm stellen mag vor Gericht in Ordnung sein, aber dabei wird leicht der Verdacht bestätigt dumm zu sein.