Beschluss des Landgerichts Köln zur der RedTube Abmahnwelle

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Seit Tagen beschäftigen sich Heerscharen von Rechtsanwälten (RA) und Informationstechnikern (IT) mit den Hintergründen der Abmahnwelle bezüglich des Ansehens bestimmter der Erwachseneninhalte des Portals RedTube – kurz: Pornos.

Der RA von Rüden hat als pdf den Antrag von Daniel Sebastian, die Anlagen und den Auskunftsbeschluss des LG Köln in einem Verfahren online gestellt.

Demnach hat der Rechtsanwalt (RA) Sebastian Daniel hat am 12.08.2013 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §101 Abs. 9 UrhG gestellt. Das Gericht hat zu dem Antrag noch am selben Tag – also innerhalb weniger Stunden – beschlossen. Beschluss auf eien Formblatt, dazu weiter unten mehr.

Hätte ein Richter den Antrag vom 12.08.2013 mit Sinn und Verstand gelesen, wäre ihm bei einer kursorischen Prüfung folgendes aufgefallen:

  1. Mit itGuards Inc. tritt ein bisher nicht bekanntes Unternehmen als Ermittler der IP-Adressen auf. Dies sollte Grund genug sein, sich von der Reputation der Firma zu überzeugen.
  2. GARDII 1.1.3 ist ein bisher nicht verwendetes Tool. Ich gehe davon aus, dass die Richter die üblichen Tools kennen.
  3. Die Download Portale werden nicht genannt.
  4. Die Uniform Resource Locator (URL) werden nicht genannt.
  5. Ein URL ist eindeutig, nicht jedoch die damit bezeichnete Datei. Diese kann dynamisch durch ein Programm erzeugt werden.
  6. Einen angeblich eindeutigen Hash-Wert zu einer URL zu bilden ist unsinnig;
    • der URL (Link) ist eindeutig,
    • zu jedem Hash-Wert existieren unendlich viele URL.
  7. Genauigkeiten im Nanosekunden Bereich sind mit den angegebenen Zeitservern und dem NTP-Protokol nicht erreichbar. Bestenfalls ist eine Genauigkeit im Bereich 10 Millisekunden zu erwarten. Der Versicherer hat keine Ahnung was er sagt oder macht. Eine manuelle Prüfung dieser Genauigkeit ist nicht möglich. Seine Ausführungen sind schwammig.
  8. Die Eidesstattliche Versicherung ist lückenhaft.
    1. Der Versicherer spricht nur von der Software gesprochen. Bei der EV kann der Versicherer nicht wissen, dass der RA später im Antrag GARDII 1.1.3 nennt. Die EV könnte sich daher auch auf ein andere Software beziehen.
    2. Angeblich kann die Teilnahme von Nutzern an Download-Portalen – also beliebigen – erfasst werden. Dazu ist bisher keine Software bekannt und die größten Fachleute fragen sich, wie dies in einem IP Netz gehen soll.
    3. Das die Software auf üblichen Internet-Technologien beruht, mag sein; die Überwachung der Kommunikation zweier beliebiger Netzteilnehmer setzt einen Zugriff auf die Endstellen oder das Übertragungsnetz voraus, der bei privaten Ermittlern nicht legal sein dürfte.
    4. Wenn die Software das Herunterladen und Unterbrechen des Downloads korrekt erfasst, dann ist dies nur über einen Zugriff auf die Endstellen oder durch eine Man-in-the-Middle Position möglich.
      • Bei Zugriff auf die Endgeräte den Nutzers oder auf die Router zwischen Nutzer und Portal stellt sich die Frage der Legalität.
      • Bei einem Zugriff über das Download-Portal stellt sich die Frage, warum das geschützte Material nicht entfernt wird.
    5. Es wird eine nicht eindeutiger Hash-Wert angeben, aber nicht der URL.
    6. Es wird von Portalen und Links im Plural gesprochen, die überwacht werden, aber nicht angegeben. Bei mehreren Portalen ist es exterm unwahrscheinlich, dass es nur einen Hashwert zu den Links geben.
    7. Das Verfahren (md5, sha1, …) mit dem der Hash-Wert erzeugt wurde, wird nicht angegeben. Eine vollständige, nachprüfbare Aussage besteht mindestens aus drei Werten: URL, Verfahren, Hash-Wert.
    8. dies ließe sich noch fortsetzen.

Schaut man sich den Beschluss an und sucht nach den einzelnen Passagen des Beschlusses, so ergibt sich der Verdacht, dass der Beschluss auf einzelnen Textbausteinen zusammen kopiert wurde. Wer tiefer gräbt findet einen Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.04.2013 der bis auf Adressen und Daten identisch ist. Sogar die Zeilenumbrüche passen an den Stellen, wo keine Daten einzugeben sind, exakt überein. In diesem Fall geht es um das Werk „Extrem Pervers Nr. 3 – Neugierige Teens probieren perverse Fesselspiele“. Damit dürfte klar sein, wie Beschlüsse zu den Auskunftsersuchen entstehen. Die Schreibkraft tippt die Daten ins Formblatt und die Richter unterschreiben.

Bei so viel Ungereimtheiten kann man nicht behaupten, dass RA Daniel Sebastian das LG Köln bewusst getäuscht hat. Im Gegenteil er hat so ausreichend Hinweise gegeben, dass hier neues geschieht und weitere, eigene Ermittlungen dringend notwendig sind.

Der Beschluss des LG Köln spricht von File-Sharing statt Download-Portalen. Dies liegt ganz einfach daran, dass der Antrag nicht gelesen wurde und die Sekretärin einfach die Word-Vorlage für diese Verfahren ausgefüllt hat. Andere Ausflüchte der Landgerichts widersprechen dem gesunden Menschenverstand. Juristen haben, wie zu Guttenberg zeigt, eben ein anderes Verständnis von bewusstem Schreiben oder Kopieren.

Wenn dies ein Muster für den Richtervorbehalt bei der Vorratsdatenspeicherung ist, dann gute Nacht armes Deutschland!

Wäre doch zu schön, wenn einer der Richter unter den Abgemahnten ist. Aber die werden sicher vorher heraus gefiltert.

Genug für heute!

Unter einer URL könne sich beliebig viele Daten befinden. Zum Beispiel ist es extrem Unwahrscheinlich, dass zwei Personen unten das gleiche Bild sehen.

4 Kommentare

  1. streaming ist i.d.R udp-Protokoll, also verlustbehaftet. Wie soll da ein immer gleicher Hashcode zwischen Sender und Empfänger gelingen?

    1. Es wird TCP verwendet. Aber auch dort wird in der Regel durch Vor- und Rückspulen nicht die ganze Datei übertragen.

      Über einen Download-Helper und einem Hash-Wert könnte man vereinfacht prüfen, ob bei zwei Downloads die gleiche Datei heruntergeladen wurde. Wird das Video aber dynamisch für jeden Download verändert, hilft die Prüfung per Hash-Wert nicht.

      Die Daten unter einer URL müssen nicht für jeden Abruf gleich sein; dynamische Seiten sind in der Regel unterschiedlich. Allein durch den Aufrufzähler ist jeden Seite mit einem Video bei RedTube unterschiedlich – niemand bekommt 100% exakt die gleiche Seite.

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