LG Köln und PIXELIO (Fortsetzung 1)

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Gestern hatte ich über mein liebstes Landgericht Köln und sein jüngstes Urteil zu den Lizenzbedingungen bei PIXELIO geschrieben. Nachdem ich gestern über das Landgericht gelästert habe, habe ich heute dem Webmaster vier Fragen zur weiteren Nutzung der PIXELIO Bilder gestellt. Bin gespannt, ob ich eine Antwort bekomme. Nicht, dass ich vom Webmaster eine juristische einwandfreie Antwort erwarte, aber ich denke, dass gerade der Webmaster eines renommierten – ehemals renommierten – Landgerichtes hervorragende Rechtsberatung genießt. Was nirgendwo so genau zu lesen ist, ist einer Erklärung, warum die Bilder ohne Urheberrechtsangabe im Netz gelandet sind. Dies möchte ich hier für Nicht-Webmaster und weltfremde Richter und sonstige Juristen nachholen.

Nun die Verfügungsbeklagte – wie das Landgericht Köln die abgemahnte Partei nennt, betreibt eine Webseite mit einem Content Management System (CMS) TYPO3 4.6 CMS. Das verwendete System spielt jedoch keine große Rolle, da sich auch andere Systeme, wie zum Beispiel das von mir derzeit verwendete WordPress 3.8.1, ähnlich verhalten. Ein Content Management System ist ein Programmpaket, mit dem ein Webmaster den Inhalt seiner Webseiten über eine Oberfläche mit dem Browser verwalten kann. In der Regel erstellt ein Teil des Content Management Systems die Webseiten für die Besucher. D.h. der Webmaster, Redakteure oder Editoren fügen Seiten, Einträge, Dateien oder Bilder über eine Web-Oberfläche im Browser hinzu.

Wie kommt ein Bild in eine Seite

Will der Webmaster einen Beitrag mit Bildern illustrieren und verfügt nicht über eigenes Bildmaterial, dann kann er z.B. bei PIXELIO eingestellte Bilder kostenlos nutzen. In der Regel lädt er das Bild auf seinen Rechner herunter und dann über eine spezielle Seite des Content Management Systems auf seinen Server hoch. Das Content Management System legt das Bild auf dem Server in einem speziellen Bereich des Filesystems ab. Zusätzlich zum Original werden unter Umständen auch unterschiedliche Größen der Dateien für verschiedene Verwendungen (z.B. Bildschirmgrößen) erzeugt. Dafür braucht der Webmaster vom Urheber Recht, das Bild in der Größe zu verändern und zu beschneiden. Auch könnte das System Farbanpassungen für verschieden Auflösungen vornehmen. Hier könnte schon ein Fallstrick liegen, aber diese Bearbeitung hat PIXELIO mit den Lizenzen abgedeckt.

Anschließend bindet der Webmaster das Bild an der gewünschten Stelle seiner Seite ein, was unter WordPress (Beispiel aus dem Artikel SPAM: Nebenjob-klick und andere) wie folgt aussieht:

[caption id=“attachment_4447″ align=“aligncenter“ width=“906″]<a href=“http://byggvir.de/wp-content/uploads/2014/02/spam-0001.png“><img src=“http://byggvir.de/wp-content/uploads/2014/02/spam-0001.png“ alt=“Nebenjob-Klick.com“ width=“906″ height=“728″ class=“size-full wp-image-4447″ /></a> nebenjob-klick.com[/caption]

Kein Angst, der Webmaster muss dieses wirre Konstrukt nicht selbst schreiben, es wird vom Content Management System generiert.

Dabei ist http://byggvir.de/wp-content/uploads/2014/02/spam-0001.png der Uniform Resource Locater (URL) des Bildes. Der URL ist schlicht eine Zeichenklette, die angibt wo der Browser das darzustellende Bild findet. Der HTML-Tag „<img …“ beschreibt das Bild und den Ort der Einbindung und der HTML -Tag „<a …“ definiert den Link (Verweis) auf die Bilddatei auf dem Server.

Nun kann der Besucher durch einen Klick auf das Bild den Link aufrufen und das Bild wird im Browser in der Originalgröße dargestellt. Das Bild wird exakt so dargestellt, wie der Urheber es zur Verfügung gestellt hat.

Wieso stehen die Bilder ohne Urhebernennung im Netz?

Nun dies erklärt sich ganz einfach. Für den direkten Link auf das Bild wird keine HTML-Seite generiert, in der der Webmaster Urheberrechtsangaben machen könnte, sondern das Bild wird als Bilddatei übertragen und darauf hat der Urheber selbst keinen Quellen- und Urheberhinweis angebracht. Bisher hat sich kein Urheber darüber beklagt oder er hat einfach den Hinweis angebracht.

Diese Nutzungsart ist aber nicht explizit in den Lizenzbedingungen erwähnt; ein Hobbyfotograf und sein Anwalt haben dies erkannt,

Die vom Nutzer beabsichtigte Verwendung ist die Einbindung des Bildes in die Ansicht seiner Webseite. Die direkte Ansicht des Bildes in Originalgröße und -auflösung ist in der Regel eine Zugabe für den Nutzer.

Jeder Fotograf, der Bilder im Internet veröffentlicht und anderen unter einer Lizenz kostenfrei zur Nutzung überlässt, sollte die üblichen Verwendungen kennen und so können wir davon ausgehen, dass jeder Fotograf seine Bilder bewusst ohne zusätzlichen Quellen- und Urheberhinweis auf dem Original zur Verfügung stellt.

Nun haben ein pfiffiger Hobbyfotograf und sein Anwalt dies erkannt. Es musste lediglich ein Bild bei PIXELIO eingestellt und gewartet werden, bis jemand dieses Bild nutzt. Auch wenn der Urheber den Nutzern bei PIXELIO zusätzliche Rechte einräumen kann, hat dieser Hobbyfotograf den Nutzern bewusst nicht das Recht eingeräumt Veränderungen, wie zum Beispiel einen zusätzlichen Hinweis auf Quelle und Urheber, anzubringen. Jedenfalls hat er sich nicht darauf berufen, dass dem Nutzer eine entsprechende Veränderung gestattet gewesen wäre.

Nun musste ein Landgericht gefunden werden, das davon zu überzeugen war, dass die Darstellung des Bildes ohne umrahmende HTML-Seite eine weitere, eigenständige Verwendung ist, die ohne eigenständigen Quellen- und Urheberhinweis nicht von den Lizenzbedingungen gedeckt ist. Liest man das Urteil und die Berichte genau, hat das Landgericht Köln mit dem Hinweis, dass das Bild über einen URL direkt aufgerufen werden kann, sachdienliche Argumentationshilfe geleistet.

Mit seiner Interpretation einer eigenständigen Verwendung ist das Landgericht Köln nicht ganz alleine, aber in einer sehr kleinen Minderheit.

Abhilfe?

Auf dem Bild einen Quellen- und Urheberhinweis zu platzieren erlauben die strikten Lizenzbedingungen bei PIXELIO nicht.

Das Bild könnte direkt im Quelltext der HTML-Seite kodiert werden, dies ist bei Content Management Systemen allerdings nicht üblich und hat bei vielen oder großen Bildern erhebliche Nachteile. Den Argumenten des technisch Möglichen ist das Landgericht nicht gefolgt. Hier scheint zu gelten, wenn technisch nicht möglich, dann keine Nutzung.

Auf dem URL – einer Zeichenkette – kann der Webmaster keine Quellenhinweise machen, höchsten in dem URL. Ich müsste meinen URL z.B. wie folgt ändern: „…_c_thomas_arend_byggvir.de…“. Dann wäre der Hinweis mehr oder weniger gut in der Adressleiste erkennbar, wenn die Adressleiste sichtbar ist. Ob dies Landgericht Köln sicher ist?

PIXELIO muss die Lizenzbedingungen ändern

Eine Änderung der Lizenzbedingungen könnte hier Klarheit unabhängig vom weiteren Ausgang der Berufungsverfahren schaffen. Dies ist jedoch nachträglich nicht so einfach. Die Fotografen müssten den nachträglichen Änderungen zustimmen oder ihre Bilder entfernen.

Schwierigkeiten werden die Nutzer der Bilder haben, deren Urheber einer Änderung nicht zustimmen. Diese müssten informiert werden, dass es keine mit den alten Lizenzen konforme Möglichkeit gibt, die Bilder zu nutzen. Dies könnte das Ende von PIXELIO oder der kostenlosen Lizenzen insgesamt sein. Jeder der weiterhin Bilder von PIXELIO nutzt geht hier ein sehr großes Risiko ein.

Fehlende Links auf www.pixelio.de

Einer der häufigsten Verstöße gegen die Lizenzbedingungen ist das Weglassen des Links auf die Seiten von www.pixelio.de. Dafür habe ich kein Verständnis, denn es ist eine minimale Gegenleistung für das Angebot kostenfreier Lizenzen und sollte daher selbstverständlich sein. Besonders staatliche Webmaster verstoßen sehr gerne gegen diese Bedingung; das LG Köln vorne an. Offenbar bedient man sich mangels ausreichender Haushaltsmittel für den Betrieb der Webseiten – undankbar – gerne bei kostenlosen Angeboten, macht aber ungern „Werbung“ dafür.

Die Formvorschrift bei PIXELIO – © Fotografenname / PIXELIO – ist eindeutig und leicht umsetzbar. Warum muss es auf vielen Webseiten unbedingt „Pixelio / Fotografenname“ – insbesondere ohne Link – sein?

Fazit

Wer sich keinem Risiko aussetzen will, sollte auf andere Bildquellen als PIXELIO setzen und Bilder austauschen. Wenn sich die weltfremde Sicht des Landgericht Köln durchsetzt, werden sich weitere Rechtsanwälte und Fotografen finden, die ein Zubrot zur nächsten Kamera brauchen.

Gute Nacht

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