LG Köln und PIXELIO

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Kaum legt sich die Aufregung über die Abmahnwelle, kommt das LG Köln mit einem neuen Urteil aus der Sonne, bei dem man sich fragt, wo leben diese Richter? Die legen im Moment wirklich einen tollen Lauf hin.

Nach dem sie sich bei den Auskunftsersuchen schon als leichtgläubig, unfähig oder unwillig, die Anträge – wenn überhaupt – sorgfältig zu lesen und zu verstehen, erwiesen haben, scheinen sie nicht aus Schaden klug geworden zu sein und müssen die Blamage nochmals toppen.

LG Köln ignoriert Urheberrecht und eigene Rechtsauffassung

Ganz nebenbei outen Sie sich selbst – und wohl fast alle staatlichen Institutionen mit Web-Seiten – als notorische Urheberrechtsverletzer, da sie für die eigene Web-Seite die PIXELIO Lizenzbedingungen deutlich anders und großzügiger auslegen. Ein Suche über Google pixelio site:lg-koeln.nrw.de fördert drei Seiten zu Tage, auf denen das LG Köln höchst selbst gegen die Lizenzbedingungen in genau der im Urteil kritisierten Art und Weise und noch darüber hinaus verstoßen. Statt die richtige Konsequenz zu ziehen fügen sie durch einen in aller Eile auf den Bilddateien angebrachten Quellen- und Urheberhinweis ihren zahlreichen Verstößen durch eine nicht erlaubte Bearbeitung einen weiteren hinzu, ohne dadurch den ursprünglichen Verstoß auch nur annähernd zu heilen.

Die Lizenzbedingungen von fordern:

IV. Urheberbenennung und Quellenangabe

Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO‘

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.

Quelle: Pixelio. Lizenzvertrag redaktionell; Rechtschreibung wie in der Quelle.

Als Bearbeitung der Bilder werden nur folgende Maßnahmen zugelassen:

  • das eingeschränkte Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht, das Bildmaterial unter Verwendung analoger, digitaler oder sonstiger Bildbearbeitungsmethoden wie folgt zu bearbeiten: Änderung der Bildgröße (Vergrößerung, Verkleinerung, Beschneidung), Umwandlung der Farbinformationen, Änderung der Far-, Kontrast- und Helligkeitswerte. Das Recht zu anderweitigen Änderungen am Bildmaterial verbleibt beim Urheber.

Quelle: siehe oben

Hiergegen verstößt das LG Köln wie folgt:

  1. Eine Nennung des Urhebers und der Quellenhinweis fordert die Form „© Fotografenname / PIXELIO“. Das LG Köln macht daraus ein „Quelle: Pixelio/Fotografenname“ und fügt dies in die Bilddatei ein. Damit überschreitet das LG Köln die Grenze der zulässige Bearbeitung des Bildes. Zwar hat es sich nicht mit einem fehlenden Zeichen © im Urteil befasst, aber offensichtlich wird es hier vorsätzlich weggelassen und der Name des Fotografen (herab würdigend) erst an zweiter Stelle genannt.
  2. Die ürsprüngliche Quellenangabe in der Seite wurde entfernt, ein Klick auf das Bild führt nicht zu den Seiten von Pixelio, sondern zeigt das Bild in einem eigenständigen Browserfenster oder Reiter an. Auch in dieser Ansicht wird kein Link auf die Seiten von Pixelio gesetzt. Gerade dies hat das LG Köln als eigenständigen weitere Verwendung gesehen. Offenbar ist das LG Köln nicht gewillt, sich an seine eigene Rechtsauffassung zu halten und es besteht Wiederholungsgefahr.

Vielleicht sollte das LG Köln den Inhalt des verwendeten Wegweisers einmal lesen und beherzigen, denn dort steht: Informieren – verarbeiten – lernen. Gerade den letzten Hinweis lege ich den Richtern wärmstens ans Herz.

Statt zu erkennen, dass eine mit den Lizenzbedingungen und der eigenen Rechtsauffassung konforme Nutzung nicht möglich und der einzig verbleibende Ausweg ist, die Bilder zu entfernen, frickelt das LG Köln kopflos an den Bildern herum und setzt die Urheberrechtsverletzungen bewusst fort.

Weitere notorische Urheberrechtsverletzer

Erweitert man die Google Suche auf pixelio site:nrw.de finden sich zahlreiche Web-Sites, die sich gerne kostenlos der PIXELIO Dienste im Lande Nordrhein-Westfalen bedienen und die sich nicht an die Rechtsauffassung des LG Köln halten. Auch andere – durchaus nicht arme – staatliche Institutionen sind nicht bereit für grafische Elemente in ihren Web-Seiten Geld zu bezahlen und bedienen sich gerne kostenlos bei Hobbyfotografen, ohne sich an die Lizenzbedingungen zu halten. Insbesondere wird der Link zu PIXELIO gerne vergessen. Hier ein paar Beispiele:

Fazit

Vielleicht hätte ich meine Bilder auch bei PIXELIO einstellen sollen. Die neue Kamera wäre garantiert. Wenn also niemand das Urteil des LG Köln kassiert und es bis auf die Knochen weiter blamiert, dann wird der Steuerzahler zu Weihnachten so manchen Hobbyfotografen mit einer neuen Kamera beglücken.

Eigentlich auch nicht schlecht. Vater Statt möchte es gerne billig, Lizenzkosten gespart, Kölner Richter angestellt / verbeamtet … jetzt bekommt er die Rechnung. Ich erwarte ein freiwilliges Angebot an alle Urheber, die durch diese notorischen staatlichen Urheberrechtsverletzer geschädigt wurden.

(Ich hätte meine Bilder wirklich bei PIXELIO veröffentlichen sollen.)

Auf die Argumentation des LG Köln gehe ich jetzt nicht ein. Ich möchte niemanden um die neue Kamera(-ausrüstung) bringen. 😉

Gute Nacht.

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