[vgwort line=“30″ server=“vg05″ openid=“d1191ad9174d4f0fa6dad753e52b64e6″]
Immer wieder taucht die Behauptung auf, dass die Videostreams im Browser keine „Raubkopie“ sind und dass diese Frage durch die Gerichte nicht abschließend geklärt ist. Erst heute wird diese Behauptung wieder auf Spiegel-Online in dem Artikel Porno-Abmahnungen: Justizministerium hält Streaming für unbedenklich aufgestellt. Dazu wird immer wieder auf die Paragrafen 44a und 53 des Urheberrechtsgesetzes (UrHG) verwiesen. Ein weiteres Gerücht ist, dass beim Streaming immer nur ein Teil des Videos für drei Sekunden im Puffer gehalten wird. Dies ist bei manchen Verfahren richtig, bei anderen nicht.
Die Frage, ob das Ansehen von Streams legal ist, stellt sich so nicht. Die Frage ist, wann das Ansehen legal ist und wann nicht. Ein anderes Beispiel: Wenn Knoppix oder OpenSUSE ihre DVD per BitTorrent verteilen, dann ist das Herunterladen legal. Wenn Sie sich die neusten Kinofilme per BitTorrent herunterladen, dann ist dies illegal. Wenn der Film zwei Jahre nach Erscheinen im öffentlich rechtlichen Fernsehen gezeigt wird, dann ist das Aufzeichnen mit dem Rekorder legal, das Herunterladen der DVD mit BitTorrent ist aber immer noch illegal, denn die Fernsehübertragung ist eine rechtlich zulässige Vorlage, die DVD eine rechtswidrig bereitgestellte Vorlage. Nicht die Technik entscheidet, ob etwas legal oder illegal ist.
Ich bin kein Jurist, dennoch möchte ich ein paar technische Fragen des Streaming aus Sicht des Informatikers mit der Brille des juristischen Laien erläutern.
Streaming im deutschen Recht
Der Begriff „streaming“ oder „stream“ kommt im deutschen Recht nicht vor. Eine Suche auf gesetze-um-internet.de ergibt zwei Treffer. Der Erste landet bei §20 UrHG Senderecht. Das Wort „stream“ kommt in der Seite nicht vor. Die zweite Fundstelle ist die Definition der „Mehrfachdatenstromverarbeitung“ (multi-data-stream processing) in der „Anlage zur Einhundertachten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste“ und auch nicht hilfreich.
Urheberrechtsgesetz §44 a
Schauen wir uns daher die Paragrafen 44a und 53 UrHG an. Dabei beschränke ich mich bei §53 auf den Absatz 1 Satz 1. Auch alle anderen Sonderfälle der zulässigen Vervielfältigung lasse ich außen vor. Kommen wir zuerst zum §44a UrHG.
§44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
- eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
- eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
Frei nach dem Unix Motto „Alles ist eine Datei“ werde ich für Werke oder sonstige Schutzgegenstände im Folgenden den Begriff Datei oder Daten verwenden.
Dieser Paragraf erlaubt bestimmte Vervielfältigungshandlungen mit urheberrechtlich geschützten Werken. Was vervielfältigt wird, ist dabei nicht von Belang. Die Technik des Netzes ist nicht definiert. Auch die Digital Video Broadcast (DVB)-Verfahren, egal ob terrestrisch, über Kabel oder Satellit spielt keine Rolle, werden hier erfasst. Es können Texte, Bilder, Videos oder Programme sein, kurz Dateien. Ja sogar das Kopieren eines Buches mit einem Laserkopierer Fotokopierer fällt unter diesen Paragrafen, wenn ein Abbild auf der Bildtrommel erzeugt wird. Mit einem solchen Universalparagrafen aus 53 Worten sind Ungenauigkeiten nicht zu vermeiden. Er sollte bei der Interpretation daher auch nicht übermäßig strapaziert werden.
Mit Punkt 1 erlaubt er Internet-Providern Daten von einem Server über ihr Netz zu ihren Endkunden zu übertragen. Ob die Nutzung rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, spielt keien Rolle. Dies ist das sogenannte Providerprivileg. Je nach technischem Verfahren können die Daten auf Routern oder Proxy Server vervielfältigt oder auch zwischen gespeichert werden. Mit Punkt 2 erlaubt er dieses Vervielfältigungen auch den Endkunden, damit eine rechtmäßige Nutzung (Ansehen der Seite, des Bildes, …) technisch möglich ist. Dies ist in sich logisch. Es wäre sinnfrei, dem Nutzer das Recht einzuräumen, ein Video anzusehen, aber dem Provider die Übertragung nicht zu erlauben. Oder dem Nutzer bestimmte technische Verfahren zu verbieten.
Über die verwendetet Technik macht das Gesetz keine konkreten Aussagen. Solche konkreten Aussagen sind dem deutschen Recht fremd. Es stellt nur Anforderungen an die Verfahren der Vervielfältigung. Vorübergehend, flüchtig oder begleitend sind dabei nicht nähere bestimmte Rechtsbegriffe, die im Rahmen der Rechtsprechung interpretiert werden müssen.
Flüchtig[ref]Siehe Hans-Joachim Zeisberg, Gunda Dreyer, Jost Kotthoff, Astrid Meckel: Urheberrecht[/ref] ist eine Vervielfältigungen, wenn die Lebensdauer auf das für das ordnungsgemäße Funktionieren des betreffenden Verfahrens Erforderliche beschränkt ist. Die Vervielfältigungen müssen nach Gebrauch ohne aktives Zutun des Nutzers verschwinden. Damit werden z.B. Cache-Verfahren abgedeckt. Das Verschwinden kann zum Beispiel durch Überschreiben eines Puffers durch weitere Daten oder durch Abschalten des Stromes geschehen. Bei einem Fotokopierer wird ein Abbild auf der Bildtrommel gelöscht und vom Abbild der nächsten Seite überschrieben. Begleitend ist eine Vervielfältigung wenn sie einen Zwischenschritt auf dem Weg zur eigentlichen Nutzung des Werkes darstellt. Es wäre also möglich, dass ein technisches Verfahren erst die gesamte Datei vervielfältigt, bevor es die Daten wiedergibt. Anfangs gab es auch nur solche Verfahren. Bei vielen Werken ist ein anderes Verfahren auch nicht möglich. Zum Beispiel würde Excel oder Acrobat eine Datei als beschädigt ansehen, wenn sie nicht vollständig auf der Festplatte vorhanden ist. Eine Vervielfältigung im Arbeitsspeicher ist hier nicht ausreichend, denn die Programme können damit nicht umgehen. Sind drei Tage alte Dateien im Speicher eines Proxy-Servers oder dem Browser-Cache noch flüchtig oder begleitend?
Was eine rechtmäßige Nutzung der Daten ist, bestimmt der Rechteinhaber. Dies könnte das Ansehen am Bildschirm, aber nicht das dauerhafte Speichern auf der eigenen Festplatte beinhalten.
Wenn Sie gerade diese Seite betrachten, wird sich ihr Provider darauf berufen, dass er die Seite zwischen meinem Server und ihrem Anschluss gemäß § 44a Punkt 1 in seinem Netz übertragen durfte. Wenn Sie diese Seite sehen, können Sie sich darauf berufen, dass ich diese Seite öffentlich ohne Zugangsbeschränkungen angeboten und damit jedem zumindest das Recht eingeräumt habe, diese Seite anzusehen und die notwendigen vorübergehenden Vervielfältigungen gemäß § 44a Punkt 2 Ihnen erlaubt sind.
Auf diesem Server sind besonders geschützte Dateien. Wenn Sie diesen Schutz umgehen, dann kann sich zwar ihr Provider auf §44a – weil wegen des „oder“ nicht die rechtmäßige Nutzung erforderlich ist – berufen, aber Ihre Nutzung wäre nicht mehr rechtmäßig und somit wäre auch eine vorübergehende Vervielfältigung durch Sie nicht mehr erlaubt.
Diese vorübergehende Vervielfältigung verlangt nicht, dass nur kleine Teile großer Dateien übertragen werden. Auch Verfahren, die das gesamte Herunterladen eines Videos und seine Zwischenspeicherung im Cache erfordern, sind erlaubt, wenn der alleinige Zweck die rechtmäßige Nutzung ist. Die Vervielfältigung muss nur im Sinne des Verfahrens notwendig sein. Dass es Verfahren gibt, die es anders machen, ist nicht von Bedeutung.
Wenn Sie diese Seiten mit Speichern unter … dauerhaft auf der Festplatte Ihres Computers speichern wollen, wird Ihnen dieser Paragraf nicht helfen. Egal welche Zeitspanne als flüchtig und begleitend betrachtet wird, in diesem Fall wird die Datei nicht mehr systembedingt nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne gelöscht.
Grenzwertig sind hier Proxy-Verfahren, die eine Datei für spätere Nutzungen speichern und aufbewahren. Beispiel: Sie rufen diese Seite auf. Das Titelbild wird im Cache des Proxy Ihres Providers gespeichert und von dort an Sie ausgeliefert. Der Proxy behält das Bild weiterhin in seinem Speicher für den Fall, dass Sie oder jemand anderes dieses Bild nochmals abruft. Auch wenn Sie den nächsten Artikel ansehen, kann diese Kopie im Proxy ebenfalls verwendet werden, denn der Artikel beinhaltet dasselbe Kopfbild. Auch Ihr Browser speichert, dieses Bild in seinem Cache. Diese Speicherung endet nicht zeitnah mit dem Ansehen dieser Seiten. Ist ihr Speicher ausreichend groß, dann kann der Browser dieses Bild auch nach 10 Tagen noch aus seinem Cache bereitstellen. Dies Verhalten ist in meinem, Ihrem und dem Sinne unserer Provider. Es spart bei allen Bandbreite und Rechnerleistung. Die Bereitstellung der Seiten wird schneller. Eine Win-Win Lösung für alle. Wann endet eine rechtmäßige Nutzung? Der Provider hält die Dateien über die unmittelbare Nutzung für späteren Nutzungen – auch durch andere vor. Ist dies noch eine begleitende Vervielfältigung?
Urheberrechtsgesetz §53
Damit soll es genug zum §44a sein. Der nächsten wichtige Paragraf ist der §53 UrHG, der die sogenannte „Privatkopie“ regelt. Hier beschränken wir uns auf den Absatz 1 Satz 1.
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. …
Dieser Paragraf erlaubt eine Privatkopie der Dateien auf einem beliebigen Träger. Eine Privatkopie ist auf Dauer angelegt. Sie darf auf Papier, CD, DVD, Festplatte oder auf der eigenen Haut stattfinden. Das Medium ist Ihnen freigestellt. Nur: Sie müssen die Kopie selbst anfertigen und Sie dürfen es nicht für andere tun. (Hiervon gibt es eine Ausnahme, die bei Videos nicht relevant ist, und die wir hier vernachlässigen können.)
Wenn Sie diese Seite also mit „Datei – Speichern unter“ dauerhaft auf Ihrem Rechner ablegen wollen, dann wäre dies erlaubt. Sie können die Seite auch drucken oder auf CD brennen. Vorausgesetzt, dieser Artikel ist nicht offensichtlich rechtswidrig z.B. von mir bei jemand anderem abgeschrieben. Wenn dies ein Artikel von Spiegel-Online wäre, müssten sie schon vorsichtig sein. Wäre er ein „Harry Potter“-Buch werden sie mit dem Argument es war nicht offensichtlich Probleme bekommen.
Sicher wäre es kein privater Gebrauch mehr, diese Datei Dritten auf einem eigenen Server zur Verfügung zu stellen. Diesen Artikel in einer Zeitschrift abzudrucken und zu verkaufen, dürfte unter den Begriff „Erwerbszwecke“ fallen.
Kommen wird zu verschiedenen Streaming-Methoden.
Streaming beim ZDF
In der ZDF-Mediathek wird immer nur ein kurzes Stück eines in den internen Puffer geladen und nach der Darstellung am Bildschirm gelöscht. Dies lässt sich daran erkennen, dass beim Zurückspringen auf bereits gesehene Teile, der Puffer erneut gefüllt wird. Hier geht die Kommunikation über den Source Port macromedia-fcs (1935). Wer diese IP-Pakete abfangen kann, kann sehr genau verfolgen, wie ich mir ein Video anschaue. Aber dies ist hier nicht das Thema. Eine genauere Darstellung erspare ich mir.
Das kurzzeitige Puffern dient nur der flüssigen Darstellung während des Ansehens. Die Größe des Puffers wird ständig zwischen Server und Client ausgehandelt. Die Übertragung über das Netz des Providers ist durch §44a abgesegnet und da ich Gebührenzahler bin, gehe ich davon aus, dass das Ansehen rechtmäßig ist. Wenn nun das ZDF ein Video vorführt, an dem das ZDF keine Rechte hat, kann dies nicht mein Fehler sein. Niemand könnte eine solche Mediathek guten Gewissens nutzen, wenn er jederzeit unerwartet wegen Fehler des Anbieters abgemahnt werden könnte. Im Gegensatz zu den über Satelliten übertragenden Filmen ist hier das Aufzeichnen nicht ohne weiteres möglich.
Außer in einem Pufferspeicher des Hauptspeichers des Rechner sind kein Daten des Films auf meinem Rechner vorhanden.
Streaming bei RedTube
Wie ich bereits unter Wie kann man ein Portal überwachen? beschrieben habe, wird bei Redtube das Video als im MP4-Format gespeichert, mittels HTTP Streaming übertragen und angezeigt; außerdem kann es als Datei heruntergeladen werden. Redtube ist keine offensichtlich rechtswidrige Quelle. (Hier muss mir Herr Urmann widersprechen, er wird im Gegenzug dazu auf die Urteile des LG Köln verweisen.)
Bei dem verwendet Streaming wird das Video grundsätzlich als Datei im Cache des Browser gespeichert. Wenn Sie das Video ohne Vorspulen ansehen, liegt am Ende das komplette Video auf Ihrem Rechnern. Wollen Sie einen Ausschnitt oder das Video ein weiteres Mal ansehen, muss es nicht erneut herunter geladen werden. Schließen Sie nun den Browser oder Reiter im Browser und rufen anschließend die Seite mit dem Video erneut auf, dann liegt das Video immer noch im Cache Ihres Browsers und muss nicht erneut herunter geladen werden. Dies ist wiederum im Sinne aller Beteiligten. Wie lange das Video im Cache verbleibt, hängt wesentlich von der gewählten Größe ab.
RedTube hat die verwendete Technik des Abspielen ausgewählt und wird sich nicht gegen die Kopie in Ihrem Cache wenden. Das Übertragen durch den Provider ist durch § 44a Pkt 1 abgedeckt. Selbst wenn dies nicht so ist, steht nicht zu erwarten, dass RedTube die Provider wegen einer dauerhaften Kopie auf einem Proxy-Server abmahnen wird, denn durch dieses Verfahren spart RedTube Bandbreite und Serverkapazität – kurz: Geld. Wo kein Kläger, da kein Richter.
Das Ansehen der Videos durch mich ist – aus meiner Sicht – eine rechtmäßige Nutzung, denn RedTube hat mir dazu in den Terms of Service eine personal, non-exclusive, nontransferable license to view, on a single computer only, the content of the Service erteilt. (Warum nur auf einem Rechner, ist mir dabei nicht ganz einsichtig, aber das lassen wir mal dahingestellt.) Wenn RedTube dabei eine Technik vorgibt, die eine vollständige Kopie im Zwischenspeicher erzeugt, dann gehe ich davon aus, dass diese Kopie auch durch die ToS abgedeckt ist und ich § 44a Punkt 2 UrHG für die Vervielfältigung nicht benötige. RedTube stellt die Vorlage und das Werkzeug für die Übertragung und das Ansehen. Wie gesagt, wo kein Kläger, da kein Richter.
Wenn nun jemand ein Video bei RedTube einstellt, an dem er keine Rechte hat, dann kann er auch an RedTube keine Rechte weitergeben. In diesem Fall gibt es auch keine rechtmäßige Nutzung der vorübergehenden Vervielfältigung gemäß §44a UrHG.
Damit haben Sie und Redtube nun ein Problem. Als Betreiber ist RedTube in den USA auf der sicheren Seite, wenn er sich an das Digital Millennium Copyright Act (DMCA) hält, was er wohlweislich tut. Auch wenn Firmen und Sekten versuchen dieses Gesetz für ihre Zwecke zu missbrauchen, in der Mehrzahl der Fälle bewährt es sich. In Deutschland besteht eine Lücke, die zu füllen die Politik den Gerichten überlässt. Welche Sorgfalt muss ein Betreiber an den Tag legen, um rechtswidrige Uploads zu erkennen und zu prüfen. Das DMCA definiert diese Pflichten und Verfahren recht gut.
RedTube kann ihnen aber keine rechtmäßige Nutzung erlauben, denn RedTube hat die vermeintlichen Rechte nicht. RedTube wurde vom Uploader schlicht belogen.
In §53 UrHG spielt die verwendete Technik bei Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Privatkopie) keine Rolle; Privatkopien können, müssen aber nicht auf Dauer angelegt sein. Die Vorlage für die Kopie auf Ihrem Rechner stammt für Sie nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle. Wichtig ist, dass die Vorlage offensichtlich rechtswidrig erstellt wurde.
Wie sorgfältig müssen Sie die Quelle prüfen? Hier hilft Ihnen ein einigen Videos das (RedTube-) Wasserzeichen. Gemäß §10 (1) UrHG wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber angesehen, wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes … in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist. Ich sehe nicht ein, warum normale Nutzer mehr Sorgfaltspflichten als die – rechtlich geschulten – Richter des Landgericht Köln haben sollten, die mit einer Fotokopie der DVD-Hülle hinters Licht geführt wurden.
Ob Sie die Videos gemäß ToS mit wget für eine Privatkopie herunterladen dürfen, sei dahingestellt. Ein Tool zum Umgehen von Schutzmechanismen ist es nicht. Und wenn ein Server Dateien veröffentlicht, warum soll ich sie nicht mit wget herunterladen?
Im Falle The Archive AG braucht dies allerdings nicht interessieren, denn offensichtlich hat diese Firma keine exklusiven Lizenzrechte von Combat Zone erworben. Combat Zone vertreibt die Szenen immer noch unter eigenem Label über verschiedene Distributoren – auch als Stream. Auch ist nicht nachgewiesen, dass RedTube die Szenen nicht bei Combat Zone lizenziert hat. In den DCMA Notice to Google taucht nur eine Szene aus Combat Zone Material auf, die allerdings nach jetziger Kenntnis nicht abgemahnt wurde. Allein §10 UrHG lässt das Kartenhaus von The Archive AG zusammenbrechen.
Gute Nacht
[…] im Sinne des UrHG ist, wird nicht ernsthaft bestritten und ich habe dies in meinem Artikel Streaming und Urheberrecht erläutert. Es dreht sich bei der Diskussion nur um die Frage, ob The Archive AG wirklich das […]